AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 08/2018)

§ 1 Allgemeines – Anwendungsbereich

  • 1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma BRIGHT Consulting GmbH sind Vertragsbestandteilund gelten ausschließlich. Anderslautende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, außer diesen wurde schriftlich zugestimmt. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir einen Auftrag vorbehaltlos ausführen.
  • 2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen und Lieferungen und für alle aus einem Schuldverhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  • 3. Vereinbarungen, die abweichend oder ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ge-troffen werden, müssen schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden und gehen dann diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

§ 2 Vertragsabwicklung

  • 1. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstige Vorschriften zu nennen, auf deren Basis er die Erbringung der Leistung wünscht. Der Kunde wird uns zudem vor Auftragserteilung alle Daten, Unterlagen und sonstige Informationen auf Wunsch in schriftlich verkör- perter Form zur Verfügung stellen, die bei der Leistungserbringung berücksichtigt werden sollen. Etwa- ige, durch Verletzung dieser Informations- und Mitwirkungspflichten entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. Wir haften nicht für Schäden, die auf Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind. Etwaige gelieferte Zwischenergebnisse sind vom Kunden unverzüglich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der über sein Unternehmen enthaltenen Angaben zu überprüfen.
  • 2. Liefer- und Leistungszeiten wie auch diesbezügliche Änderungen sind grundsätzlich nur dann verbind- lich, wenn sie einvernehmlich vereinbart wurden. Sofern wir für unsere Leistungserbringung auf Leis- tungen eines oder mehrerer Vorlieferanten angewiesen sind, gelten vereinbarte Leistungs- und Liefer- termine vorbehaltlich der fristgerechten Leistungen unserer Vorlieferanten. Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, die wir selbst zu vertreten haben.
  • 3. Die BRIGHT Consulting GmbH wird die vertraglichen Leistungen durch entsprechend qualifizierte Mit- arbeiter oder Dritte erbringen und die Leistungen in Übereinstimmung mit dem Vertragsgegenstand und unter Berücksichtigung einer sinnvollen Durchführung der Beratungstätigkeit entweder im Unter- nehmen des Auftraggebers bzw. an dem vereinbarten Einsatzort oder aber in eigenen Geschäftsräu- men der BRIGHT Consulting GmbH erbringen.
  • 4. Beide Vertragspartner benennen für die Vertragsabwicklung einen verantwortlichen Projektleiter.

§ 3 Vertragsschluss- und Dauer

  • 1. Die Vertragsdauer ergibt sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen.
  • 2. Eine Kündigung während der Vertragsdauer eines befristeten Vertrages ist nur aus wichtigem Grund gemäß 314 BGB möglich.
  • 3. Der Kunde zahlt für den Fall der Kündigung die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich der Kosten für den Teil der vereinbarten Leistungserbringung, die durch die Kündigung erspart werden.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  • 1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden wir dem Kunden unsere erbrachte Leistung nach Tag und Stundenanzahl aufgeschlüsselt zur Unterzeichnung vorlegen. Mit Unterzeichnung erkennt der Kunde die erbrachten Leistungen sowohl inhaltlich wie auch der Höhe nach als vertragsgemäß an.
  • 2. Ein eventuell entstehender Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende War- tezeiten unserer Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisekosten und Spesen, welche im Rahmen unserer Leistungserbringung anfallen, werden dem Kunden weiterberechnet, sofern dies ge- sondert vertraglich vereinbart ist.
  • 3. Der zu zahlende Betrag ist innerhalb von netto 7 Tagen nach Auftrags- oder Rechnungsabschluss zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Die Zahlungs- verpflichtung ist durch Überweisung auf das angegebene Konto des Auftragnehmers oder durch Bar- zahlung zu erfüllen.
  • 4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend ge- macht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftrag- nehmer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  • 5. Die Vergütung erfolgt nach den im Angebot definierten Vergütungsmodalitäten. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer 6. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich zum Ende des jeweiligen Kalendermonats, soweit keine gesonderte Regelung getrof- fen ist.

§ 5 Rechte am Ergebnis

  • 1. Die bei der Leistungserbringung entstehenden Ergebnisse gehen mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung in das Eigentum des Kunden über.
  • 2. Soweit bei unserer Leistung schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Kunde mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung unwiderruflich das ausschließliche, allein übertragbare, zeitlich, sachlich und örtlich unbegrenzte Recht, das Ergebnis – selbst oder durch Dritte – in unveränderter oder geänderter Form auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen und zu verwerten. Dieses Nutzungs- und Verwer- tungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht, das Ergebnis – selbst oder durch Dritte – zu vervielfälti- gen, mittels jedweden Mediums in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, zugänglich zu machen, öffentlich wiederzugeben, zu veröffentlichen, zu bearbeiten und/oder umzugestalten, zu ver- treiben, auch mittels Leasing und Vermietung und Dritten für alle Nutzungsarten – allein und nach freiem Ermessen – beliebige Nutzungsrechte daran einzuräumen.
  • 3. Sofern für die vorstehende Rechteübertragung die Inanspruchnahme unserer Mitarbeiter notwendig ist, verpflichten wir uns, diese Inanspruchnahme nach der entsprechenden Mitteilung fristgerecht zu erklä- ren.
  • 4. Wir verzichten ausdrücklich auf das Recht, als Urheber des Ergebnisses genannt zu werden.
  • 5. Sollte durch die Inanspruchnahme oder Übertragung der Rechte Kosten oder sonstige finanzielle Ver- pflichtungen entstehen, so trägt diese der Kunde und stellt uns insoweit von allen entsprechenden An- sprüchen frei.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden bei Entwicklungs-, Herstellungs- und Beratungsleistungen

  • 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender und unverzüg- licher Information sowie vorsorglicher Warnung vor Risiken gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite.
  • 2. Vom Kunden werden alle vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für uns erbracht. Der Kunde stellt eigenes Personal in ausreichendem Umfang sowie kompe- tente Ansprechpartner für die Gesamtdauer des Projektes.
  • 3. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder als nicht ausführbar, wird er unverzüglich die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzun- gen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wer- den vom Kunden unverzüglich behoben.

§ 7 Nutzungsrechte

  • 1. Die bei der Leistungserbringung entstehenden Ergebnisse gehen mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung in das Eigentum des Kunden über.
  • 2. Soweit bei unserer Leistung schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Kunde mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung unwiderruflich das ausschließliche, allein übertragbare, zeitlich, sachlich und örtlich unbegrenzte Recht, das Ergebnis – selbst oder durch Dritte – in unveränderter oder geänderter Form auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen und zu verwerten. Dieses Nutzungs- und Verwer- tungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht, das Ergebnis – selbst oder durch Dritte – zu vervielfälti- gen, mittels jedweden Mediums in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, zugänglich zu machen, öffentlich wiederzugeben, zu veröffentlichen, zu bearbeiten und/oder umzugestalten, zu ver- treiben, auch mittels Leasing und Vermietung und Dritten für alle Nutzungsarten – allein und nach freiem Ermessen – beliebige Nutzungsrechte daran einzuräumen.
  • 3. Sofern für die vorstehende Rechteübertragung die Inanspruchnahme unserer Mitarbeiter notwendig ist, verpflichten wir uns, diese Inanspruchnahme nach der entsprechenden Mitteilung fristgerecht zu erklä- ren.
  • 4. Wir verzichten ausdrücklich auf das Recht, als Urheber des Ergebnisses genannt zu werden.
  • 5. Sollte durch die Inanspruchnahme oder Übertragung der Rechte Kosten oder sonstige finanzielle Ver- pflichtungen entstehen, so trägt diese der Kunde und stellt uns insoweit von allen entsprechenden An- sprüchen frei.

§ 8 Fristen und Termine

  • 1. Nur schriftlich fixierte Termine können als verbindliche Termine angesehen werden, diese müssen aber auch als solche gekennzeichnet werden. Alle anderen Termine diesen nur als Orientierung. Wenn keine verbindlichen Termine und Fristen vereinbart werden können wir erst in Verzug geraten nach einer angemessenen Nachfrist. Änderungswünsche die erst verspätet oder Nachträglich vom Kunden einge- bracht werden, verlängern die Lieferzeiten.
  • 2. Wenn eine Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnah- men – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), sich verzö- gert, so können wir teilweise oder ganz vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinausschieben. Sobald uns eine Lieferschwierigkeit bekannt wird, werden wir unver- züglich den Kunden informieren. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  • 3. Kommt der Kunde seinen Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teil- weise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit, insbesondere ge- raten wir nicht in Verzug. Nach erfolgloser Mahnung sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zu- fälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Erfüllt der Kunde seine Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen auch innerhalb einer der weiteren Mahnung folgenden angemessenen Nachfrist nicht, sind wir darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Uns stehen in diesem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus 645 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Das gleiche Recht steht uns für den Fall zu, dass wir in Folge der eingetretenen Verzögerung das Projekt nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu erheblichen höheren Kosten durchführen können, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen.

§ 9 Haftung

  • 1. Wir haften für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz oder bei einem Verstoß im Zusammenhang mit einer zugesicherten Eigenschaft der Höhe nach unbeschränkt. Bei ei- ner leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die dem Kunden also der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
  • 2. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Angestellten und Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmern.
  • 3. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Geheimhaltung

  • 1. Nur ausdrücklich vom Auftraggeber schriftlich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Daten, Pläne und sonstige Unterlagen sowie Informationen unterliegen einer evtl. zwischen den Parteien vereinbar- ten Geheimhaltungsverpflichtung. Werden Informationen vom Auftraggeber mündlich offenbart, so muss innerhalb von zehn (10) Tagen nach Offenbarung eine schriftliche Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftig nachfolgen. Die Geheimhaltungspflicht beginnt im Zweifel ab Zugang des Schriftstücks, die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei (3) Jahren.
  • 2. Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
  • 3. Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offen- legung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

§ 11 Vermittlung

Schließt der Kunde mit einem während der Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer im ersten Monat der Leistungserbringung oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang nach Beendigung der Leistungserbringung unmittelbar oder mittelbar einen Arbeitsvertrag, so sind wir berechtigt, 25% des Jahreseinkommens des Arbeitnehmers zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer als Honorar zu berechnen. Dieses Honorar verringert sich danach um je1/12 pro vollendetem Monat der Zusammenarbeit. Das jeweilige Honorar ist in einer Summe fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem Arbeitneh- mer und dem Kunden. Dem Kunden obliegt eine Auskunftspflicht, die es uns ermöglicht, das Jahres- einkommen festzustellen.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  • 1. Erfüllungsort ist Sindelfingen.
  • 2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
  • 3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf von 1980 sowie andere Kollisionsnormen finden keine Anwendung.

§ 13 Schlussbestimmung

Unsere Datenschutzbestimmungen sind abrufbar unter: www.bright-consulting.de/datenschutz

§ 14 Schlussbestimmung

  • 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
  • 2. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
  • 3. Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten aus anderen Gründen als den 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Best- immungen nicht berührt soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertrags- durchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Vertragslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine an- gemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was diese Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestim- mung den Punkt bedacht hätten.